institutionell

Kaufvertrag

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A - ÄNDERUNGEN

Soo Travel DMC (Mondial) Flüge

1. Für die Terminänderungen, die bis 3-7 tag  vor dem Flug vorgenommen wurden, ändern Sie 85 Euro Gebühr pro Person übernommen. Tarif Unterschied wird auch von den Kunden erforderlich und ist nicht erstattbar.

1. Für die Terminänderungen, die bis +8 tag  vor dem Flug vorgenommen wurden, ändern Sie 35 Euro Gebühr pro Person übernommen.

2. In den letzten 72 Stunden sind, kann es keine Veränderungen geben.

 

Andere Flüge

Für unsere anderen Flüge außer Mondial Flüge, können die Bedingungen der Datumswechsel und Umbuchungsgebühren von Datumswechsel führte zu Fluggesellschaften Unternehmen abhängen. Sie können die Informationen, die vor dem Flug, indem Sie uns zugegriffen werden.

B - STORNIERUNGSBEDINGUNGEN

Soo Travel DMC (Mondial) Flüge

1. Für die Stornierung, die bis 3-7 tag vor Flüge gemacht worden sind, ist 85 Euro Stornogebühr pro Person übernommen.

1. Für die Stornierung, die bis +8 tag vor Flüge gemacht worden sind, ist 35 Euro Stornogebühr pro Person übernommen.

2. In den letzten 72 Stunden sind, kann keine Stornierung oder Erstattung

KONFIRMATION

Die Flugzeiten können sich aus verschiedenen Gründen ändern. Deshalb sollten unsere Passagiere ihre Informationen die sie bei der Reservierung bekommen haben, 48 Stunden vor dem Abflug auf unserer Webseite oder in der Türkei unter der Rufnummer 0212 465 45 44 und in Frankreich unter der Rufnummer 0826 963 030 nochmals kontrollieren.

BEFÖRDERUNGSBESTIMMUNGEN

1. Das Wort ‘Ticket’ hat in diesem Vertrag die Bedeutung von Flug- und Gepäckschein. Die Vertragsbedingungen und Hinweise stellen dabei einen untrennbaren Bestandteil des Flugscheins dar; das Wort “Dienstleister” hat laut Beförderungsvertrag die Bedeutung von allen Flugunternehmen, die die Beförderung von Passagieren oder deren Gepäck übernehmen oder zu der Luftfracht andere Dienste leisten. Das ’’Warschauer Abkommen’’ unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau, bedeutet das internationale Vertragswerk über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder das ’’Lahey Protokoll’’ das diese am 28 September 1955 geändert hat und gültig sind die Regeln, die angewendet werden können.

2. Die Beförderung in diesem Ticket, gilt als ’’Internationale Beförderung’’ die im Warschauer Abkommen bestimmt wurde oder als Abkommen die nach den Nationalen Gesetzen bei nicht Internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen im Abkommen angewendet werden können.

3. Solange es den oben genannten Bestimmungen nicht widerspricht, unterliegt jede Beförderung und alle andere Dienstleistungen nach den Bestimmungen und Preistarifen die auf diesem Flugschein gedruckt sind; welche auf Wunsch in den Büros von dem Beförderer besichtigt werden kann. 

4. Jegliche Haftungsaufhebung oder -beschränkung für den Beförderer gilt auch zugunsten von dessen Agenturen, Mitarbeitern und Vertretern und Personen dessen Flugzeug vom Beförderer benutzt wurde, Agenturen, Mitarbeiter und Vertreter dieser Person. 

5. Registriertes Gepäck wird an denjenigen ausgehändigt, der den Gepäckschein vorweist.  Bei Beschädigungen am Gepäck während der Beförderung ist der Beförderer nach Feststellung des Schadens sofort oder innerhalb von sieben Tagen, bei Verspätung des Gepäcks innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Erhalt des Gepäcks schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. 

6. Die Gültigkeitsdauer dieses Tickets ist beschränkt nach der Vereinbarung der vorgesehenen Reise.

7. Der Beförderer wird jegliche vernünftigerweise zu erwartende Anstrengungen unternehmen, um den Reisenden und sein Gepäck rechtzeitig zu befördern. Abflugzeiten werden nicht garantiert und sind keine Bestandteile dieses Vertrags. Unter Umständen kann der Beförderer ohne zuvor bekannt zu geben, andere Beförderer oder Flugzeuge einsetzen, die in den Flugplänen angezeigten Zielorte ändern oder vom Anflug auf diese Orte absehen. Der Beförderer übernimmt keine Haftung für Anschlussflüge.  

8. Der Passagier muss sich an die Bestimmungen für die Reise einhalten, die Ein- und Ausgangsbelege vorzeigen und in der bestimmten Zeit oder wenn keine Zeit bestimmt ist rechtzeitig am Flughafen sein um die Vorgänge zu erledigen. 

9. Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder Vertreter des Beförderers ist dazu ermächtigt, die Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern oder aufzuheben. 

HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN FÜR PASSAGIERE UND DEREN GEPÄCK 

Dieser Informationshinweis enthält eine Zusammenfassung der Haftungsregeln für Fluggesellschaften der EG in Übereinstimmung mit der EG-Gesetzgebung und dem Übereinkommen von Montreal. 

• Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Haftungsgrenzen im Fall einer Verletzung oder des Todes eines Passagiers. In diesem Rahmen wird die Haftung der Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union automatisch 100 000 SZR (ca. 123.000 EUR) verrechnet und dieser Betrag ist der Schadenersatz für jede Art von Unfall während des Luftverkehrs bei Tod oder Körperverletzung, es sei denn der Tod oder die Verletzung ist durch der Fahrlässigkeit oder Schuld des Passagiers entstanden. Über 100.000 SZR  kann sich die Fluggesellschaft gegen eine Forderung verteidigen, indem sie nachweist, dass sie weder fahrlässig gehandelt hat noch anderweitig schuldig ist.

• Vorschusszahlungen

Falls ein Fluggast verletzt oder getötet wird, muss die Fluggesellschaft eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse innerhalb von 15 Tagen ab der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten Person leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 20.000 Euro). Diese Vorschusszahlung bedeutet nicht das die Fluggesellschaft die Haftung übernimmt und wird ggf bei einer späteren Zahlung mitgerechnet. Jedoch wenn später festgestellt wird, daß die Person nicht berechtigt ist, die Vorschusszahlung anzunehmen, wird die Vorschusszahlung zurück erstattet, genauso wie bei einer eigenen Schuld und Fahrlässigkeit des Opfers entstandenen Unfalls was bewiesen wird, wird die Vorschusszahlung zurück erstattet.

• Verspätung von Passagieren

Bei einer Verspätung eines Fluggasts haftet die Fluggesellschaft für Schäden, es sei denn, sie hat alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen oder die Einleitung solcher Maßnahmen war unmöglich. In diesem Fall liegt die Haftungsbegrenzung bei 1.000 SZR (ca. 1.230 EUR).

• Verspätung von Gepäck

Bei einer Verspätung von Gepäck haftet die Fluggesellschaft für Schäden, es sei denn, sie hat alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens ergriffen oder die Einleitung solcher Maßnahmen war unmöglich. In diesem Fall ist die Haftung für die Verspätung von Gepäck auf 1.000 SZR (ca. 1.230 Euro) beschränkt. 

• Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Die Fluggesellschaft haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu 1.000 SZR (ca. 1.230 Euro) pro Person. Bei aufgegebenem Gepäck haftet sie auch bei eigenem Nichtverschulden, sofern das Gepäck nicht mangelhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet sie nur, wenn sie schuldhaft gehandelt hat.

• Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck

Bei Gepäck über einen Wert von 1.000 SZR (ca. 1.230 EUR) kann ein Fluggast von einer höheren Haftungsgrenze profitieren, indem er spätestens beim Einchecken eine besondere Erklärung abgibt und eine Zuschlagsgebühr bezahlt. 

• Beanstandungen beim Gepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck hat der Fluggast der Fluggesellschaft so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast innerhalb von sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, eine schriftliche Anzeige erstatten. 

• Haftung der vertraglichen und ausführenden Fluggesellschaften

Wenn die ausführende Fluggesellschaft nicht mit der vertraglichen Fluggesellschaft identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jede der beiden Fluggesellschaften richten. Ist auf dem Ticket der Name oder Code einer Fluggesellschaft angegeben, so ist diese die den Vertrag schließende Fluggesellschaft. 

• Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ankunft des Flugzeugs oder dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. 

• Grundlagen der oben genannten Informationen

Oben genannte Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.

ACHTUNG

Dieser Hinweis kann weder als Grundlage für eine Schadenersatzforderung noch zur Auslegung der Bestimmungen der Verordnung oder des Übereinkommens von der Europäischen Union oder Montreal herangezogen werden und hat keinen Wert als ein Vertrag zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier. Der Inhalt dieser Hinweise ist keine Gewährleistung der Fluggesellschaften.

INFORMATIONEN ZUM REGISTRIERTEN GEPÄCK

Die Fluggesellschaft haftet nicht für die unten aufgeführten Sachen, die auch als registriertes Gepäck mitgeteilt werden, obwohl diese in der Obhut des Reisenden mit einem passenden Handgepäck mitgenommen werden sollten: Verderbliche Medikamente, Geld, Devisen, Schmuck, Kunststücke, Edelmetalle, Silberwaren, teuere Bekleidung, wertvolle Sachen, zerbrechliche Sachen, optische- und Fotoapparate, elektronische und/oder Kommunikationsmittel oder Geräte, Musikinstrumente, Reisepässe und Ausweise, Musterstücke, Arbeitsdokumente, werthafte Papiere und Bargeld. Für manche Wertsachen kann kein zusätzlicher Wert beantragt werden, für weitere Informationen bitte an den Beförderer wenden.

ABFERTIGUNG (CHECK-IN) 

Nach Ablauf der angegebenen Fristzeit (Einstieg in den Flieger) wird keine Abfertigung mehr garantiert. Sie müssen Ihre Abfertigung spätestens 30 Minuten vor Ablauf der Fristzeit durchführen.

BITTE ACHTEN

Dieses Dokument ist nur in Zusammenhang mit einem Flugvertrag gültig. Falls der Passagier die Reise in einem anderen Land als das Ausgangsland beendet oder weiterreist, werden die Warschauer Abkommen angewendet. Diese Ankommen regeln und begrenzen die Haftungsbeschränkungen des Beförderers bei Todesfall oder Verletzung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks. Der Beförderungsvertrag wird abgesehen von den im Flugvertrag angegebenen Abgangs- und Eingangsorten, nach den allgemeinen Beförderungsbedingungen zu allen Richtungen geordnet. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen befinden sich in den Büros von den Beförderern, die Passagiere können sich in diesen Büros über den Bedingungen informieren. 

*Zwischen türkische und ausländische Sprachversion dieses Abkommens ist es ein Missverhältnis und/oder, wenn es ein Unterschied in der Bedeutung, die türkische Version als gültig angesehen wird.

 

 

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