ZOLLREGELUNGEN
Auch für den Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet hat das jeweilige Land spezifische Regelungen für eingeführte Ware, Eigentum, Verbrauchsmaterial und Geld. Diese Regelungen sind besonders in den östlichen Ländern viel strenger. Für einen problemlosen Durchgang durch diesen Ländern ist es notwendig, diese Regelungen zu wissen und anzupassen.
Es darf nicht vergessen werden das Fahrlässigkeiten und Fehler bei der Eingangszollstelle zu größeren Problemen bei der Ausgangszollstelle führen kann. Zollformalitäten sind in der Regel die Erklärungen der gesetzlich Verbotenen oder als Mindestmenge freigegebene Einfuhr der Ware in das Land.
In der Regel sind alle Arten von Waffen, Gaspistolen, Tränengas-Sprays und Jagdzubehör verboten in das Land einzuführen. Waren für den persönlichen Bedarf (persönliche Gegenstände) dürfen eingeführt werden unter der Vorraussetzung diese wieder auszuführen. Was die Waren der persönlichen Bedarfen sind und in welcher Menge diese sein dürfen sind in der Internationalen Vereinbarung bestimmt.
Unten ist ein Teil der Liste dieser Waren aufgeführt; dabei wird bei der Bestimmung der Waren, auf die Menge, Vielfalt und Zweck geachtet das diese einen persönlichen Bedarf haben und keine Geschäftlichen Zwecke.
ZOLLFREIE WAREN
Bekleidung und Reiseartiket:
Bekleidung der Fluggäste,
Ware für das tägliche Leben und Reiseartikel,
Stoff für Kleider (höchstens 5 Meter),
Bekleidung aus Pelz für Passagiere die definitiv in ihre Heimat rückkehren und das Recht auf ein Transport haben.
Elektronische Geräte:
Ein Farbfernsehgerät (bis zu 55 Zoll)
Ein bis zu 16 Zoll Taschengerät (einschließlich 16 Zoll),
Ein schwarz-weiss Fernseher-Radio-Casettenspieler (kombiniert),
Ein Video Kamera und 5 unbespielte Video Kasetten,
Ein Kino Projektor bis zu acht mm (mit zehn unbespielten Filmrollen),
Ein Dia-Projektor,
Tragbarer compact disc player,
Ein tragbares Radio mit eigener Lautstärke und Radio-Casettenspieler (Eigenschaften vom Radio-Casettenspieler werden von Staatsministerium bestimmt)
Ein Walkman oder in der Tasche tragbarer Casettenspieler,
Spielgeräte ohne Casette und Patrone,
Höchstens je 5 Stück Schallplatten, Casetten oder compact Disc.
Musikinstrumente:
Mundharmonika, Mandoline, Flöte, Mundharmonika, Flöte, Gitarre, Akkordeon, (Höchstens 3 Stück und jeweils 1 Stück von jedem)
Sport- und Spielausrüstung:
Ein Camping Zelt mit zwei Zimmern,
Ein Taucherausrüstung für unterwasser Sport (Eigenschaften, Zubehör und Teile werden vom Staatsministerium bestimmt),
Nurflügler (ein paar),
Ein Schlauchboot ohne Motor,
Ein Surf mit Segel für den Wassersport, Fußpalette (ein paar),
Jeweils ein Stück der anderen Sportgeräten und Kleidungen die eigenhändig verwendbar sind und zum Sport dienen (Jetski und Motorsegel sind ausgeschlossen),
Schach Spiel, Damespiel, fünf Kartenspiele.
Gesundheitsgeräte:
Krankenbetten für kranke Passagiere, Rollstühle für Behinderte mit oder ohne Motorantrieb, Medizine für die persönliche Behandlung, Gasmasken und änliche Sicherheitsbekleidung (höchstens 2 Stück).
Küchengeräte:
Während des Fluges genügende Küchengeräte wie Teller, Töpfe, Gabeln, Löffel und Messer.
Ein tragbares Picknick Herd,
Eine Urne,
Zwei Thermosflaschen,
Akku-Kaffeemaschine.
Verbrauchsmateriale:
Ohne der Unterscheidung ob innländisch oder ausländisch;
a) 200 Stück Zigaretten (1 Karton) und 50 Stück Blätter Zigaretten. Nebenbei, 200 gr. Feinschnitttabak und 200 Blätter Zigarettenpapier oder 200 gr. Pfeifentabak oder 200 gr. Kautabak oder 200 gr. Wasserpfeife oder 50 gr. Schnupftabak,
b) Im Falle des Einkaufs von Waren aus Duty-free zusätzlich zu a) 200 Stück Zigaretten (1 Karton), 100 Stück Blätterzigaretten und 500 gr Pfeifentabak,
1,5 kg. Kaffee,
1,5 kg. Nescafé,
500 gr. Tee,
1 kg. Schokolade,
1 kg. Süßigkeiten,
Eine (1) Flasche 100 cl oder zwei (2) Flaschen 75 oder 70 cl Alkohol,
Höchstens je 120 ml fünf Flaschen kölnisch Wasser, Lavendel, Parfüm, Wesen und Lotion
Weiteres:
Eine portative Schreibmaschine,
Ein Fotoapparat (mit 5 Filmen zusammen),
Kinderwagen für den Bedarf der Kinderpassagiere,
Ein Fahrrad in beliebiger Größe für die Kinderpassagiere,
Spielzeug für die Kinderpassagiere (höchstens 10 Stück),
Taschenrechner mit Batterieantrieb,
Ein Bügeleisen (mit oder ohne Dampf),
Gebetsteppich in den Maßen 1 x 1,5 Meter (vorrausgesetzt aus Wolle, Baumwolle oder synthetisch),
Ein Fernglas (Nachtsichtgeräte, Nachtsichtbrillen und Scharfschützenferngläser sind ausgeschlossen),
Eine Tischuhr,
Ein portatives Gasofen,
Falls bei einer Reise mit dem Auto (nur dem Fahrer oder Besitzer des Autos)
a) Schraubenzieher Set (höchstens 5 Stück in verschiedenen Größen),
b) Steckschlüssel-Satz (zur Nutzung auf dem Fahrzeug höchstens 10 teilig),
c) Autopumpe,
d) Batterieladegerät,
e) Autostaubsauger mit Akkuantrieb,
f) Kühlschrank mit Akkuantrieb,
g) Außer dem Ersatzreifen ein Schlauch- und Mantelreifen,
Weitere Waren, berücksichtigt von der Zollverwaltung im Umfang nach Bedarf des Passagiers,
Unter Vorraussetzung das es mit dem Passagier zusammen reist ist eine Katze, oder ein Hund oder ein Vogel oder zehn Aquariumfische zugelassen (Vorrausgesetzt mit Gesundheitsbescheinigung vom Veterinär, Ursprungszeugnis und Impfpass und falls vorhanden Ausweis und Identifikationsbeleg und kontrolliert vom Tierarzt).
Auf der anderen Seite gibt es für ausländische oder innländische Währungen spezielle Regeln in den Ländern. Im allgemeinen ist eine Währungseinführung oder Währungsausführung bis zu einem bestimmten Betrag zugelassen. Bei einem höheren Betrag muss dies bei der Einführung am Zoll angemeldet werden.
Sowie Geld müssen auch manche Waren bei der Einreise in das Land angemeldet werden. Das erste davon sind Schmuckstücke. Übrigens dazu noch Fernseher, Fotoapparate, Video Kameras, Video Spieler, Handys, Elektrische Geräte, Camping und Sport Materiale und weitere werthafte Sachen müssen am Zoll angemeldet werden. Diese Anmeldung kann schriftlich als auch mündlich sein. Die Anmeldungsart hängt von der Ware und dem Land ab.
ZOLLPFLICHTIGE WAREN
Wenn zu einem Passagieren der älter als 18 Jahre ist mit der Post oder Kurrierdienst 2 Monate vor und 6 Monate nach der Einreise in die Türkei eine Ware bis zu einem Wert von 1.500 Euro geschickt wird die zu keinen Geschäftlichen Zwecken dient, muss dafür 10 % Zollgebühr gezahlt werden (300 Euro Steuerbefreiung werden abgesetzt). Oder wenn ein 18 jähriger Passagier eine Ware bis zu einem Wert von 1.500 Euro mit sich bringt die zu keinen Geschäftlichen Zwecken dient, muss er dafür 10% Zollgebühr bezahlen (300 Euro Steuerbefreiung werden abgesetzt). Folgende Bedingungen sind erforderlich um den Vorteil dieses Rechts zu nehmen:
Waren, die per Post oder Kurrierdienst an Personen in der Türkei geschickt werden, die keine geschäftliche Zwecke haben, für eine persönliche Verwendung oder für die Verwendung der Familie dienen, als ein Geschenk mitgebracht oder versendet werden, wofür der Empfänger keine Zahlung macht,
Wenn in diesem Rahmen der Wertbetrag der Waren über 1.500 Euro liegt, werden bei der Einfuhr dieser Waren die entsprechenden Zollgebühren gemäß der laufenden Vorschriften beantragt. Wenn der Wertbetrag der einzigen Ware alleine über 1.500 Euro liegt, werden die entsprechenden Zollgebühren gemäß Anweisungen der Import Vorschriften beantragt. Bevor die festgelegten Zollgebühren angewendet werden, kann der Antragsteller die Anwendung der Importgebühren beantragen. In diesem Fall werden die Importgebühren angewendet und die Einfuhr der Ware freigelassen. In diesem Rahmen wird der Wertbetrag der Ware durch der vorgelegten Rechnung und Quittung bestimmt. Falls dieses Beleg nicht vorgelegt wird, oder der Wertbetrag zu niedrig ist, wird der Wertbetrag durch der Verwaltung festgestellt.
Ein- und Ausfuhr von Devisen:
Die Passagiere dürfen die türkische Währung und Devisen in unbegrenzter Menge mit sich in die Türkei bringen. Die Passagiere dürfen die türkische Währung im Wert von höchstens 5.000 USD ins Ausland mitnehmen. Die Passagiere dürfen 5.000 USD oder andere gleichwertige Devisen in Bar ins Ausland nehmen. Einwohner im Ausland und türkische Gastarbeiter im Ausland können unter Vorraussetzung bei Anmeldung der Einreise, Einwohner in der Türkei können unter Vorraussetzung einer Vorlage von einer Quittung der gekauften Devise; mehr als 5.000 USD oder eine andere Währung ins Ausland mitnehmen.
Eine Übertragung der türkischen Währung und Devisen über Banken ist zugelassen. Die Passagiere dürfen ihre Schmuckstücke die keine geschäftliche Zwecke und einen Wert bis 15.000 USD haben, in das Land einführen und ausführen. (Ausführen von einem höheren Wertbetrag der Schmuckstücke steht unter Bedingung das diese bei der Einführung angemeldet sind oder durch einer Vorlage das diese in der Türkei eingekauft sind.)
Passagiere die für einen Export aus der Türkei das Ausfuhrpreis mit sich bringen um Bar zu zahlen, müssen es bei der Einreise anmelden und beweisen.
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