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Regeln der EG für die Beförderung von Waren in Form von Flüssigkeiten, Gelen und Anwendungen für zollfreie Güter Aufgrund der Risiken, die Güter in Form von Flüssigkeiten und Gelen als Handgepäck der Flugpassagiere für die Flugsicherheit darstellen, wurde folgende Verordnung der EG und der britischen zivilen Luftfahrt für die Beförderung von Handgepäck und diesbezüglich die Anwendungen für zollfreie Güter, gültig ab dem 6. November 2006, erstellt. 

Anwendungen für den Einkauf von zollfreien Waren iam Flughafen und im Flugzeug: 

Die Geschäfte haben ihre zum Verkauf angebotenen Waren in speziell versiegelten und transparenten Einkaufsbeuteln zu verkaufen. Das Verkaufspersonal muss die Kassenbons oder Quittungen, welche die Informationen bezüglich der eingekauften Ware beinhalten (Kaufdatum, Ort des Einkaufs), sichtbar neben den Waren in den Beutel legen, so daß diese sichtbar sind ohne den Beutel öffnen zu müssen. Die Einkaufsbeuteln sind seitens des Verkaufspersonals zu versiegeln und dürfen vom Fluggast bis zur Ankunft am Zielflughafen auf keinen Fall geöffnet werden. Waren, die in Shops eingekauft werden, welche die genannten Sicherheitsregeln nicht beachtet haben können während der Sicherheitskontrollen beschlagnahmt werden. 

 

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